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Der ultimative Guide für Kryptowährungen und Steuern: Ausgabe 2021

Updated: Jan 18, 2022

Wie werden Kryptowährungen in Deutschland besteuert? Gibt es ein besonderes Steuer auf Kryptowährungen? Kann ich in Deutschland meine Steuern in Kryptowährungen zahlen? Wann entstehen Steuern beim Verkauf von Kryptowährungen? Wo muss ich meine Gewinne und Erträge aus Kryptowährungen in die Steuererklärung eintragen?

Wer anfängt Kryptowährungen u.a. zu kaufen, tauschen und veräußern sieht sich schnell mit der Frage konfrontiert, welche Vorschriften des Einkommensteuergesetzes überhaupt Anwendung finden und welche Einnahmen steuerpflichtig sind.

Nachfolgend sollen die grundsätzlichen steuerlichen Fragen für Privatanleger aus Deutschland geklärt werden.


Wie werden Kryptowährungen in Deutschland besteuert? Gibt es Krypto-Gesetz?

Ein Krypto-Gesetz gibt es in Deutschland nicht.

Die relevanten Vorschriften zur Besteuerung der Veräußerung (Verkauf oder Tausch gegen andere Kryptowährungen) von Kryptowährungen finden sich in § 23 Einkommensteuergesetz (EStG). Dort geht es um die Besteuerung von sogenannten privaten Veräußerungsgeschäften.

Mithin unterfällt die Veräußerung jeder Kryptowährung grundsätzlich der Besteuerung nach § 23 EStG, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

Ferner gibt es bereits einen Entwurf des Bundesfinanzministerium zur einkommensteuerlichen Behandlung von Kryptowährungen.


Handelt es sich bei Kryptowährungen um Wirtschaftsgüter im Sinne des EStG?

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist jede Kryptowährung ein Wirtschaftsgut im Sinne des § 23 EStG. Dies ist jedoch nicht unumstritten und von grundsätzlicher Bedeutung. Denn würde es sich bei Kryptowährungen nicht um ein Wirtschaftsgut handeln, wäre jeder Verkauf stets steuerfrei.

Eine Entscheidung des höchsten Finanzgerichts (Bundesfinanzhof) steht zu dieser Frage noch aus.


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Was hat es mit der Haltefrist von einem Jahr auf sich?

Ein privates Veräußerungsgeschäft mit Kryptowährungen liegt nach § 23 EStG vor, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung der Kryptowährungen weniger als ein Jahr liegt.

Werden Kryptowährungen länger als ein Jahr im Privatvermögen gehandelt (Haltefrist bzw. Spekulationsfrist), ist ein Gewinn beim Verkauf (sei er auch noch so hoch) vollständig steuerfrei.


Muss ich bereits ab dem ersten Euro Steuern auf meine Krypto-Gewinne zahlen?

Nein. Nur wenn die Frist zwischen Anschaffung und Veräußerung weniger als ein Jahr beträgt und die Freigrenze (kein Freibetrag) von 599 Euro überschritten ist, wird der Gewinn besteuert.

Beispiel:

Alice erwirbt im Januar 2021 Einheiten von Bitcoin für 15.000 Euro bei einem Marktpreis von 45.000 Euro für einen Bitcoin. Mithin hat Alice 0,33 BTC erworben. Die 0,33 BTC veräußert Alice im Dezember 2021 für 15.500 Euro (Alternativ: 16.000 Euro).

Alice erzielt einen steuerpflichtigen Gewinn von 500 Euro (15.500 Euro – 15.000 Euro). Allerdings ist der Gewinn unter der Freigrenze und somit vollständig steuerfrei.

In der Alternative beträgt der Gewinn 1.000 Euro (16.000 Euro – 15.000 Euro). Der Gewinn liegt über der Freigrenze und ist vollständig (und nicht nur anteilig) zu versteuern.


Muss ich beim Erwerb von Kryptowährungen schon Steuern zahlen?

Der Erwerb von Kryptowährungen mit Fiat Währung (z.B. Euros) löst keine Besteuerung aus.

Anders ist es, wenn eine Kryptowährung mit einer anderen Kryptowährung gekauft wird (= Tausch). Beträgt die Frist zwischen Anschaffung und Tausch weniger als ein Jahr, ist ein Gewinn steuerpflichtig.


Wie berechnet sich der Gewinn bei privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen?

Der Veräußerungsgewinn bzw. Veräußerungsverlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ist der Unterschied zwischen Veräußerungspreis einerseits und den Anschaffungskosten sowie den Werbungskosten (insbesondere den Transaktionskosten) andererseits.

Veräußerungspreis

./. Anschaffungskosten

./. Werbungskosten

= Gewinn / Verlust


Wie werden Verluste aus Kryptowährungen steuerlich behandelt?

Grundsätzlich wirken sich Verluste aus Kryptowährungsgeschäften nach Ansicht der Finanzverwaltung nur bei einer Realisierung innerhalb der steuerlichen Haltefrist von einem Jahr aus.

Solche Verluste können mit Gewinnen, die der Steuerpflichtige im gleichen Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, ausgeglichen werden.

Beispiel

Alice kauft am 02.05.2017 0,5 Bitcoin für 6000 Euro und verkauft diese

a) am 31.03.2018 für 4000 Euro

b) am 30.06.2018 für 4000 Euro.

Aus Veräußerungsgeschäften mit Ethereum hat Alice im Jahr 2018 daneben noch einen (steuerpflichtigen!) Veräußerungsgewinn von 3000 Euro erzielt.

Lösung

Alice erzielt einen Verlust aus dem Verkauf der 0,5 Bitcoin in Höhe von 2000 Euro (Veräußerungspreis: 6000 Euro./. Anschaffungskosten von 4000 Euro).

Der Verlust von 2000 Euro ist in der Variante a) steuerlich beachtlich, da die Verlustrealisierung innerhalb eines Jahres erfolgte. Daher kann der Verlust in Höhe von 2000 Euro mit den Gewinnen aus Veräußerungsgeschäften mit Ethereum steuerlich ausgeglichen werden. Nach dem Abzug der Verluste verbleibt Alice noch ein zu versteuernder Gewinn von 1000 Euro für das Jahr 2018.

Der Verlust von 2000 Euro ist in der Variante b) steuerlich unbeachtlich, da die Verlustrealisierung außerhalb eines Jahres erfolgte (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 EStG). Daher kann der Verlust in Höhe von 2000 Euro nicht mit den Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Ethereum steuerlich ausgeglichen werden. Alice hat somit in der Variante b) für das Jahr 2018 einen Veräußerungsgewinn von 3000 Euro zu versteuern.


Kann ich Verluste auch in andere Jahren zurückrechnen?

Ein Rücktrag von Verlusten ist nur in den vorangegangenen Veranlagungszeitraum zulässig. Ansonsten ist nur ein Vortrag bis zum endgültigen Ausgleich der Verluste möglich.

Beispiel

Alice kauft am 02.05.2017 0,5 Bitcoin für 6000 Euro und verkauft diese am 31.03.2018 für 2000 Euro

Aus Veräußerungsgeschäften mit Ethereum hat Alice im Jahr 2017 noch einen (steuerpflichtigen!) Veräußerungsgewinn von 3000 Euro erzielt. Im Jahr 2018 hat Alice keine Gewinne aus Kryptowährungsgeschäften erzielt.

Lösung

Alice erzielt einen Verlust aus dem Verkauf der 0,5 Bitcoin in Höhe von 4000 Euro (Veräußerungspreis: 6000 Euro./. Anschaffungskosten von 2000 Euro). Der Verlust von 4000 Euro ist steuerlich beachtlich, da die Verlustrealisierung innerhalb eines Jahres erfolgte.

Zwar hat Alice im Jahr 2018 keine verrechenbaren Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften im gleichen Kalenderjahr (2018).

Allerdings kann Alice in der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2018 gegenüber dem Finanzamt beantragen, dass der Veräußerungsverlust in Höhe von 4000 Euro in das Jahr 2017 zurückgetragen und dort mit dem Veräußerungsgewinn in Höhe von 3000 Euro ausgeglichen wird. Im Ergebnis hat Alice für das Jahr 2017 keine Gewinne mehr aus privaten Veräußerungsgeschäften zu versteuern. Sie erhält somit für das Jahr 2017 einen geänderten Einkommensteuerbescheid sowie die Erstattung der überzahlten Einkommensteuer.

Die Differenz der nicht im Jahr 2017 verrechneten Verlust von 1000 Euro (4000 Euro Verlust – 3000 Euro Gewinn in 2017) kann Alice in das Jahr 2019 vortragen. Dies bedeutet, dass Alice im Jahr 2019 mit einem Verlust von 1000 Euro „startet“, den sie mit Gewinne aus 2019 saldieren kann.


Ich besitze mehrere Kryptowährungen in meiner Wallet. Nach welcher Methode ist zu bestimmen, welche Kryptowährungen zuerst verkauft werden?

Nach Ansicht der Finanzverwaltung ist jeder Veräußerungsvorgang einer Kryptowährung einzeln oder nach der sogenannten First-in-First-out (FiFo) Methode zu betrachten.

Beispiel

Alice kauft am 02.01.2017 0,5 Bitcoin für 4000 Euro und weitere 0,6 Bitcoin für 4500 Euro am 05.04.2017. Am 10.01.2018 verkauft sie 0,5 Bitcoin für 6000 Euro. Am 30.03.2018 verkauft sie 0,6 Bitcoin für 7000 Euro.

Lösung

Der Verkauf der 0,5 Bitcoin ist steuerfrei. Zwischen Anschaffung (02.01.2017) und Verkauf (10.01.2018) liegt mehr als ein Jahr. Der Veräußerungsgewinn von 2000 Euro ist vollständig steuerfrei. Die 0,5 Bitcoin wurden als Erste angeschafft und gelten daher auch als Erste wiederverkauft (Anwendung der First-in-First-out Methode).

Der Verkauf der 0,6 Bitcoin ist hingegen nach § 23 EStG steuerpflichtig. Zwischen Anschaffung (05.04.2017) und Verkauf (30.03.2018) liegt weniger als ein Jahr. Zudem ist die Freigrenze von 599 Euro überschritten (7000 Euro -4500 Euro = 2500 Gewinn). Der Veräußerungsgewinn in Höhe von 2500 Euro ist daher in voller Höhe zu versteuern.


Wie werden Erträge aus Kryptowährungen besteuert?

Erträge aus Kryptowährungen (bspw. Staking Rewards, Lending Erträge) führen regelmäßig zu sonstigen Einkünften im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG. Sie sind im Zeitpunkt des Zuflusses (i.d.R. Eingang in der Wallet) mit dem Marktwert steuerlich anzusetzen.


Wie werden Airdrops in Deutschland besteuert?

Der Erhalt von Airdrops kann zu Einkünften aus einer Leistung im Sinne des § 22 Nummer 3 EStG führen. Erforderlich ist aber, dass die Zuteilung davon abhängt, dass Daten von sich hingegeben werden, die über die Informationen hinausgehen, die für die schlichte technische Zuteilung/Bereitstellung erforderlich sind. Nur dann liegt in der Datenüberlassung eine Leistung vor, für die als Gegenleistung Kryptowährung bezogen werden.

Regelmäßig ist von einem solchen Leistungsaustausch nicht auszugehen, so dass ein Airdrop beim Zufluss zu keinen einkommensteuerlichen Folgen führt.

Werden die durch den Airdrop erhaltenen Kryptowährungen aber innerhalb der Haltefrist des § 23 EStG veräußert, sind die dabei erzielten Gewinn als privates Veräußerungsgeschäft zu erfassen.


Handelt es sich bei Airdrops um eine Schenkung?

Sofern eine Besteuerung nach dem Einkommensteuergesetz nicht in Betracht kommt, unterfällt der Airdrop als Schenkung grundsätzlich dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz.

Allerdings ist bei Schenkungen ein Freibetrag von 20.000 Euro abzuziehen, so dass sich schenkungsteuerliche Folgen nur im Ausnahmefall ergeben.


Wie werden Rewards aus dem Staking besteuert?

Nach Ansicht der Finanzverwaltung sind Rewards aus dem Staking als sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 3 EStG zu erfassen.

Allerdings besteht wie bei § 23 EStG auch bei § 22 Nr. 3 EStG eine Freigrenze von 255 Euro. Das bedeutet, dass die unter der Freigrenze liegenden Einkünfte vollständig steuerfrei sind.


Verlängert sich die Haltefrist, wenn ich mit meinen Kryptowährungen Erträge erziele?

Dies ist umstritten. Allerdings vertritt die Finanzverwaltung (wohl) die Auffassung, dass die Erzielung von Erträgen (z.B. durch Staking, Lending, Yield Farming, Liquidity Mining) dazu führt, dass sich die Haltefrist der „eingesetzten“ Kryptowährung von einem Jahr auf 10 Jahre verlängert.


Was mache ich, wenn ich in der Vergangenheit meine Gewinne aus Kryptowährungen nicht erklärt habe (z.B. bei irrtümlicher Annahme einer Steuerfreiheit)?

Wer in der Vergangenheit aufgrund einer “abweichenden” Auffassung entsprechende Veräußerungsgewinne aus Kryptowährungen steuerfrei behandelt und gegenüber der Finanzverwaltung gar nicht oder nicht richtig angegeben hat, sollte ggf. zusammen mit einem Steueranwalt oder Steuerberater prüfen, ob eine Berichtigung dieser Angaben im Einzelfall erforderlich ist.


Wie werden Hard Forks besteuert?

Die durch den Hard Fork erhaltenen Kryptowährungen führen beim Zufluss zu keiner Steuer.

Allerdings sind die Anschaffungskosten der Einheiten der vor dem Fork existierenden Kryptowährungen grundsätzlich im Verhältnis der Marktkurse der Einheiten der jeweiligen Kryptwährungen im Zeitpunkt des Forks aufzuteilen.

Wichtig zu beachten ist aber, dass der Anschaffungszeitpunkt der durch den Fork erhaltenen Kryptowährungen dem Anschaffungszeitpunkt der Kryptowährungen vor dem Fork entspricht.


Ist Mining von Kryptowährungen steuerpflichtig?

Beim Mining von Kryptowährungen besteht nach Auffassung der Finanzverwaltung grundsätzlich die Vermutung, dass es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Dies hat zur Folge, dass eingenommene Kryptowährungen als Betriebseinnahmen zu behandeln sind. Da die Kryptowährungen im Regelfall dadurch im Betriebsvermögen (und nicht im Privatvermögen) liegen, sind Gewinne bei der Veräußerung unabhängig von der Haltefrist stets steuerpflichtig. Die Haltefrist von einem Jahr gilt nur bei Kryptowährungen im Privatvermögen.

Sollte es sich ausnahmsweise beim Mining nicht um eine gewerbliche Tätigkeit handeln (z.B. bei einer nur sehr kurzfristigen Mining-Tätigkeit) sind die Mining Rewards als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG zu versteuern.

Im Übrigen gilt, dass die durch privates Mining angeschafften Kryptowährungen beim Verkauf nur innerhalb der Frist von einem Jahr steuerpflichtig sind.


Was ist bei einer Schenkung von Kryptowährungen zu beachten?

Einkommensteuerlich führt eine Schenkung dazu, dass der Beschenkte in die Rechtsposition des Schenkers (Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten) tritt. Zu einer Belastung mit Einkommensteuer kommt es durch diesen „Austausch“ der Rechtsposition nicht.

Allerdings kann eine Schenkung von Kryptowährungen dazu führen, dass Schenkungsteuer entsteht.

Bei Schenkungen gibt es einen Freibetrag zwischen dem Schenker und dem Beschenkten. Dieser beträgt bei Schenkungen von fremden Dritten 20.000 Euro.

Beträgt der Wert der Schenkung von einem Dritten z.B. 30.000 Euro fällt auf die Differenz von 10.000 Euro (30.000 Euro – 20.000 Euro) Schenkungsteuer von 30 % (= 3000 Euro) an.


Wie kann ich bei Kryptowährungen Steuern sparen?

Am besten ist es, die steuerliche Haltefrist von einem Jahr einzuhalten. Danach sind alle Gewinne steuerfrei.


Wann muss ich meine Gewinne aus Kryptowährungen steuerlich angeben?

Eine Einkommensteuererklärung ist dann abzugeben, wenn neben den Arbeitnehmereinkünften die Summe der weiteren Einkünfte (z.B. private Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen nach § 23 EStG) mehr als 410 Euro pro Jahr beträgt (§ 46 Absatz 2 Nr. 1 EStG).

Zur einer Belastung mit Einkommensteuer kommt es jedoch nur, wenn die Gewinne aus Kryptowährungsgeschäften die Freigrenze von 599 Euro übersteigen.


Wo muss ich meine Gewinne / Verluste aus Kryptowährungsgeschäften in der Steuerklärung eintragen?

Gewinne und Verluste aus Kryptowährungen sind in die Anlage SO (Sonstige Einkünfte) in den Kennziffern 41 bis 46 einzutragen und der Einkommensteuererklärung beizufügen.

Bei „Art des Wirtschaftsguts“ (Ziffer 41) könnte z.B. „Veräußerung von Kryptowährungen“ eingetragen werden.

Bei mehreren (steuerpflichtigen) Veräußerungsgeschäften bietet sich als Nachweis der Gewinne/ Verluste die Anfertigung einer Excel Tabelle oder der Einsatz eines Krypto Tax Tools an.


Wie hoch ist der Steuersatz bei Kryptowährungen?

Veräußerungsgeschäfte mit Kryptowährungen gehören nicht zu den Kapitalerträgen, für welche die Abgeltungssteuer von 25 % gilt. Vielmehr sind Gewinne aus Kryptowährungen mit dem persönlichen Steuersatz zu versteuern. Der Steuersatz beträgt zwischen 0% und 42 %. Er bezieht sich auf das gesamte Einkommen.


Welche steuerlichen Vorteile haben Kryptowährungen gegenüber Aktien?

Der große Vorteil von privaten Veräußerungsgeschäften mit Kryptowährungen gegenüber Aktien liegt darin, dass Kryptowährungen nach Ablauf der Haltefrist von einem Jahr steuerfrei verkauft werden können.

Veräußerungsgeschäfte mit Aktien sind ungeachtet der Haltefrist stets steuerpflichtig.


Kann ich meine Steuern mit Kryptowährungen bezahlen?

Nein, die Bezahlung von Steuern mit Kryptowährungen ist in Deutschland nicht möglich.


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*Alle Erkenntnisse sind vom führenden deutschen Krypto-Steuerexperten, Martin Figatowski.

Haftungsausschluss: Alle oben bereitgestellten Informationen dienen nur zu Informationszwecken und sollten nicht als professionelle Anlage-, Rechts- oder Steuerberatung angesehen werden. Sie sollten Ihre eigene Recherche durchführen oder sich bei der Anlage an einen professionellen Finanzberater wenden.


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